Verleihbedingungen

Verleihbedingungen für Fahrräder und E-Bikes der Velologe GmbH

§1 Vertragsgegenstand

Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrrads an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet. Der Mieter darf das Fahrrad nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, benutzen. Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen. Für Mountainbikes gelten gesonderte Ausnahmeregelungen, da diese als Sportgeräte gelten. Die Bestreitung von Wettkämpfen ist mit unseren Mieträdern nicht gestattet. Unsere übrigen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Das Fahrrad darf nur vom Mieter gefahren werden. Es darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Verkehr, für eine Fahrt ins Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.

§2 Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrrad pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzustellen. Für Diebstahl des Fahrrads haftet der Mieter. Er verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Fahrrads dem Vermieter mitzuteilen.

§3 Reparatur/Diebstahl

Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich. Die Reparaturkosten für Reifenpannen, sofern diese nicht auf Materialfehler beruhen, trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei Diebstahl erstattet der Mieter Anzeige bei der Polizei. Der Mieter haftet bei Diebstahl.

§4 Unfall

Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaigen beteiligten Fahrzeuge enthalten.

§5 Haftung

Der Vermieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigung des Fahrrads und für Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadennebenkosten zu ersetzen. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht befreit.

§6 Rückgabe des Fahrrades

Der Mieter hat das Fahrrad spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit. Wird das Fahrrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüberhinausgehenden Schaden zu ersetzen. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrrads aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden. Bei grober Verschmutzung ist eine Reinigungspauschale von 30 Euro zu entrichten.

§7 Stornierung von Buchungen

Bei Rücktritt des Mieters von der von uns bestätigten Buchung sind nachfolgende Anteile der Gesamtverleihgebühr von diesem zu zahlen:

  • Bis 7 Tage vor Verleihbeginn 10%
  • Bis 2 Tage vorher 20%
  • Innerhalb 2 Tagen vorher 50%

§8 Preise

Der Mietpreis für unsere Cityräder beträgt bei Abholung in unseren Ladengeschäften bis 24 Stunden 10 Euro. Für Gruppenpreise und längere Mietzeiten gelten gesonderte Vereinbarungen.

§9 Abschließendes

Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.